Halten und Parken sind freiwillige Fahrtunterbrechungen, die nicht durch den Verkehr oder eine Anordnung bedingt sind.
Halten: bis 3 Minuten, wenn das Fahrzeug nicht verlassen wird.
Parken: länger als 3 Minuten oder wenn der Fahrer das Fzg verlässt und sich davon entfernt.
3 m |
- 3 m Durchfahrtsbreite muss immer frei bleiben. Z.B. darf man am Fahrbahnrand nur parken wenn 3 m bis zur Fahrstreifenbegrenzung verbleiben) |
5 m |
- Halteverbot vor Fußgängerüberweg , Parkverbot vor Andreaskreuz innerhalb Ortschaften, - Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen |
10 m |
- Halteverbot, wenn vorfahrtnehmende Zeichen verdeckt würden (Vorfahrt gewähren, Stop Schild, Andreaskreuz, Ampel) |
15 m |
- Parkverbot vor und hinter Haltestellen (Bus-Straßenbahn) |
50 m |
- Parkverbot vor dem Andreaskreuz außerhalb Ortschaften |
- Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen nicht länger als 2 Wochen auf der Fahrbahn geparkt werden.
- Kfz über 3,5 t und Anhänger ohne Zugfahrzeug brauchen auch innerhalb Ortschaften beim Parken eigene Beleuchtung oder die Parkwarntafel (rot/weis)